Sollte einer unserer Mandanten Personal einstellen wollen, kann er Förderung der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Dabei gibt es einige Neuerungen und es sind bundeseinheitlich Formalien (Wege) einzuhalten. Im Folgenden finden Sie die neuen Förderbedingungen der Agentur für Arbeit bezüglich Personaleinstellung. Generell gilt aber: Nicht der Gründer wird gefördert, sondern der Arbeitnehmer, der eingestellt werden soll. Der Antrag auf Personalförderung ist immer seitens des Arbeitgebers zu stellen!

In der Folge finden Sie die aktuellen Förderbedingungen der Bundesagentur für Arbeit:

NEU! Eine Personalförderung seitens der Agentur für Arbeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer in direkter Linie mit dem Arbeitgeber verwandt ist.  (Kinder-Eltern nicht Geschwister).

Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit

  • ist vor Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitgeberservice zu beantragen
  • richtet sich nach dem  Vermittlungshemmnis des einzustellenden Arbeitnehmers einschließlich des Alters des Arbeitnehmers
  • ist eine Ermessensleistung

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Eingliederungszuschüsse sind vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung zu beantragen. Sie können über Ihren persönlichen Ansprechpartner telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder Sie nutzen unsere bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: 01801/66 44 66 (3,9ct./min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; Mobilfunkpreise abweichend).

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Dem Arbeitgeber können bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung

Details Eingliederungszuschuss

Wer wird gefördert?
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.

Was und wie viel wird erstattet?
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Der Zuschuss kann in Höhe von bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten erbracht werden.

Hinweis zu berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt
Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung

nicht übersteigen, einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer*

Wer wird gefördert?
Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer (unter 25 Jahren) einstellen.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit jüngeren Arbeitnehmern (unter 25 Jahren), die einen Berufsabschluss haben und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind.

Was und wie viel wird erstattet?
Die Förderhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Eingliederungserfordernis und beträgt mindestens 25

Prozent und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000 € überschreitet, bleibt der 1.000 € übersteigende Teil bei der

Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Eine Förderung ist für maximal zwölf Monate möglich.

*Die Regelung gilt für Förderungen, bei denen die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt ist.

Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer*

Wer wird gefördert?
Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer (unter 25 Jahren) einstellen und im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses qualifizieren.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit jüngeren Arbeitnehmern unter 25 Jahren, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden. Die Förderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Berufsabschluss hat und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos ist.

Was und wie viel wird erstattet?
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Prozentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000 € überschreitet, bleibt der 1.000 € übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt. Eine Förderung ist für maximal zwölf Monate möglich. Hinweis: Neben dem Qualifizierungszuschuss kann auf Antrag zur Unterstützung des Arbeitgebers für die Dauer der Förderung zusätzlich eine sozialpädagogische Begleitung gefördert werden.

 

*Die Regelung gilt für Förderungen, bei denen die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt ist.

Eingliederungszuschuss für Ältere

Wer wird gefördert?
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einstellen, die das 50 Lebensjahr vollendet haben.

Was wird gefördert?
Gefördert werden mindestens einjährige Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn deren Vermittlung wegen in Ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. War der Arbeitnehmer vorher mindestens sechs Monate arbeitslos muss kein Vermittlungshemmnis vorliegen.

Was und wie viel wird erstattet?
Die Förderhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Eingliederungserfordernis und beträgt mindestens 30 Prozent und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss wird für eine Dauer von mindestens 12 bis zu maximal 36 Monaten geleistet. Der Zuschuss ist nach Ablauf von zwölf Monaten um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

Hinweis:

Sollte die Bundesagentur für Arbeit eine Förderung ausschließen, lohnt es sich, beim Europäischen Sozialfond (ESF) nachzuschauen/nachzufragen. Auch dort werden neu geschaffene Arbeitsplätze bezuschusst. Da diese Förderung aber nachrangig ist, benötigt man die Ablehnung der Agentur für Arbeit. (Bsp. Ein Gründer möchte seine Frau oder seine Eltern anstellen. Die Bundesagentur verweigert eine Förderung – dann kann man für einen neugeschaffenen Arbeitsplatz unter Beachtung der Hinweise „förderfähige Personen“ diesen Arbeitsplatz, diese Person fördern lassen.

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