Bereits mehrfach haben wir in unserem Blog über die geplanten Änderungen beim Gründungszuschuss, die ab Herbst in Kraft treten werden, berichtet. Zwischenzeitlich wurde das so genannte „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ dem Bundeskabinett vorgestellt. Hierbei hat sich eine kleine Abmilderung der geplanten Neuregelungen ergeben:
Statt des benötigten Restanspruches auf ALG I von 180 Tagen (6 Monate) wird ein Restanspruch von 150 Tagen (5 Monate) für die Bewilligung des Gründungszuschusses ausreichend sein.
Das Gesetz soll laut Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) am 31.10.2011 veröffentlicht werden und tritt somit zum 01.11.2011 in Kraft. Theoretisch könnte das Gesetz aber auch einige Tage früher verkündet werden und träte damit auch zeitiger in Kraft. Es empfiehlt sich also nicht, mit der Gründung bis auf den letzten Tag abzuwarten.
Für 2012 sind rund 770 Mio. Euro Budget für den Gründungszuschuss eingeplant (-57 Prozent in Vergleich zu 2011). Dies entspricht (da ja zugleich die Höhe der Förderung pro Kopf reduziert wird) einem Rückgang der geförderten Gründer um 46 Prozent. Für 2013 und die Folgejahre sind sogar nur noch 470 Mio. Euro für den GZ eingeplant (-74 Prozent). Wenn die Anzahl der Anträge gleich bleibt, würden die Mittel für den Gründungszuschuss damit bereits im Juni oder Juli erschöpft sein. Wer also erst im weiteren Jahresverlauf gründet, geht möglicherweise leer aus. Um dies zu verhindern, werden die Arbeitsagenturen das Auswahlverfahren drastisch verschärfen.
Problematisch stellt sich außerdem dar, dass mit einer Nicht-Bewilligung des Gründungszuschusses auch der Weg zu anderen Fördermöglichkeiten für Existenzgründer versperrt bleibt. So ist beim Gründercoaching Deutschland für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit die Bewilligung des Gründungszuschusses Vorraussetzung für die 90-prozentige Förderung der Beratungsleistungen durch die KfW. Auch die vergünstigten Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Existenzgründer sind an die Bewilligung des Gründungszuschusses gebunden. Wer den Gründungszuschuss nicht bewilligt bekommt, weil vielleicht das Budget des laufenden Jahres erschöpft ist, wird damit voraussichtlich nicht nur einmal, sondern gleich doppelt und dreifach bestraft!