Auch in diesem Jahr gibt es zum Jahresbeginn 2019 wieder verschiedenste Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt
Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden ab 2019 anderen freiwillig Versicherten gleichgestellt. In der Folge sinkt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge auf 1.038,33 EUR. Für Selbständige mit nur sehr geringem Einkommen kann dies zu einer deutlichen Beitragsentlastung führen.
Sonstige Änderungen bei den Sozialversicherungen
Zwar sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Prozentpunkte, die Freude darüber wird sich aber durch den Anstieg der Beiträge zur Pflegeversicherung in gleicher Höhe in Grenzen halten. Arbeitnehmer freuen sich über die wieder eingeführte paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge, die von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge werden nun wieder zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Was für die Mitarbeiter mehr netto vom brutto bedeutet, führt für den Arbeitgeber zu einer weiteren Steigerung der Personalkosten.
Mindestlohn steigt
Weiterhin steigt auch der seit 2015 geltende Mindestlohn von bisher 8,84 EUR je Stunde steigt zum 01. Januar 2019 auf 9,19 EUR je Stunde. Zu Beginn des Jahres 2020 wird er dann auf 9,35 EUR angehoben. Jetzt sollten alle Arbeitsverträge noch einmal überprüft werden, da ein Unterschreiten des Mindestlohns nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch erheblichen Geldbußen führen kann.
Aus „Gleitzone“ wird Übergangsbereich“
Die Beschäftigung von Mitarbeitern in der bisherigen „Gleitzone“ zwischen 450 EUR und 850 EUR wird neu geregelt. Nicht nur der Name ändert sich, künftig zählen Gehälter bis 1.300 EUR in den Übergangsbereich, in dem der Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Hierbei wird auch die Formel angepasst. Künftig soll der Arbeitnehmer dieselben Rentenansprüche erwerben, als ob er den vollen Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt hätte.
Neues bei der Einkommenssteuer
Der Grundfreibetrag zur Einkommenssteuer steigt 2019 auf 9.168 EUR. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird zwar auf den 31.07. des Folgejahres verlängert, jedoch wurde die Möglichkeit einer Fristverlängerung abgeschafft. Lediglich Unternehmen mit Steuerberater können die Frist bis zum 31.12. des Folgejahres verlängern lassen.
Förderungen
Sachsen plant die Einführung eines Gründer-BAFÖGs, mit dem innovative Geschäftsmodelle gefördert werden sollen. Eine konkrete Förderrichtlinie liegt aber noch nicht vor.
Weiterhin können die Kosten für die Weiterbildung von Mitarbeitern künftig teilweise über die Agentur für Arbeit gefördert werden. Informationen über die konkreten Fördervoraussetzungen gibt der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Allerdings steht in Sachsen auch weiterhin das Programm „Weiterbildungsscheck betrieblich“ der SAB zur Verfügung.
Neues Verpackungsgesetz
Für Hersteller und Händler, die Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungsmaterial als „Erstinverkehrbringer“ in Umlauf bringen, löst das neue Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung ab. Unter anderem gilt eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Leipzig erhebt Gästetaxe
Unternehmen im Übernachtungsgewerbe müssen ab dem 1. Januar die neu eingeführte Gästetaxe der Stadt Leipzig einziehen. Die Gästetaxe beträgt pro Gast und Übernachtung 3,00 EUR.