Auch zum Jahresbeginn 2025 treten wieder verschiedene Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten, in Kraft. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Mindestlohn und Minijob-Grenze angehoben

Ab 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Für das Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Elektro-, Steinmetz- und Gebäudereinigerhandwerk erhöhen sich die entsprechenden branchenspezifischen Mindestlöhne.

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze ab Januar 2025 auf 556 EUR.

Produktsicherheitsverordnung

Die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 trat bereits am 13. Dezember 2024 in Kraft. Ziel ist es, den Schutz der Verbraucher zu stärken, indem umfassendere und strengere Regelungen für die Produktsicherheit in der gesamten EU eingeführt werden. Die Verordnung betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen und gilt direkt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung notwendig ist.

Hersteller müssen umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen einhalten: Risikobewertung und Dokumentation für alle Produkte, Produktkennzeichnung, Einführung eines Beschwerdemanagements

Importeure sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen eingeführten Produkte die Anforderungen der Verordnung erfüllen.

Händler werden explizit verpflichtet, Prüfungen durchzuführen. Sie müssen sicherstellen, dass die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und alle erforderlichen Sicherheitsinformationen enthalten. Betreiber von Online-Marktplätzen und E-Commerce-Anbietern müssen sicherstellen, dass Verbrauchern alle relevanten Informationen zugänglich sind.

Da die neuen Pflichten sehr umfangreich sind, informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche zusätzlichen Pflichten möglicherweise auf Sie als Hersteller oder Händler zukommen!

Die E-Rechnung ist verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2025 ist zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung Pflicht – zumindest teilweise. Betriebe müssen mit dem neuen Jahr in der Lage sein, die E-Rechnung einer anderen Firma zu empfangen. Die Pflicht, E-Rechnungen auch versenden zu können, folgt dann ab 2027 für Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben.

Eine PDF-Rechnung genügt diesen Anforderungen dann nicht mehr. Rechnungen zwischen Firmen müssen in einem strukturierten elektronischen Daten-Format vorliegen, das der EU-Norm EN 16931 entspricht. Das soll es ermöglichen, die Rechnung automatisiert weiterzuarbeiten. In Deutschland kommen dafür die Dateiformate „ZUGFeRD“ oder „X-Rechnung“ in Frage, in Frankreich „Factur-X“, das auf „ZUGFeRD“ basiert.

Kassensysteme – Meldepflicht tritt in Kraft

Die nun in Kraft getretene Meldepflicht bedeutet für Händler und alle, die elektronische Registrierkassen betreiben: Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2025 müssen bestehende Kassen beim Finanzamt angemeldet werden. Das geht entweder über „Mein Elster“ oder die ERiC-Schnittstelle in der Steuersoftware.

Wer eine elektronische Kasse nach dem 31. Juli 2025 anschafft, muss diese dem Fiskus innerhalb eines Monats notifizieren.

Das ändert sich 2025 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf Webseiten. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese ab dann barrierefrei gestaltet sein. Für Unternehmen gilt das, wenn sie über ihre Webseite Produkte verkaufen. Bei elektronischen Dienstleistungen greift die Regelung erst, wenn das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt.

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt

Seit November 2024 erhalten Personen, die in der Wirtschaft tätig sind, sowie Wirtschaftsgesellschaften eine sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer. Diese soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen. Die Nummer wird automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Wer bis Ende November noch keine Nummer erhalten hat, muss sich keine Sorgen machen: Die Angabe der Nummer ist derzeit noch nicht verpflichtend. Die Vergabe soll laut Bundesfinanzministerium voraussichtlich bis 2026 abgeschlossen sein.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eines Betriebs sollte fortan im Impressum der Unternehmenswebseite  genannt werden. Das gilt natürlich erst, wenn man diese erhalten hat.

Änderungen im Sozialrecht

Die Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen steigen 2025 außergewöhnlich stark. Auch in der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz zum Jahresbeginn um 0,2 Prozent gestiegen. Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen haben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben verschoben.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es eine Premiere: Sie wird erstmals einheitlich für ganz Deutschland festgelegt, die Unterteilung in Ost und West fällt weg. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt jedoch stabil bei 18,6 %.

Kleinunternehmerregelung

Mit der Reform der Kleinunternehmerregelung wurden die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerbefreiung seit dem 1. Januar 2025 angehoben. Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf seitdem bis zu 25.000 Euro betragen (zuvor 22.000 Euro), und für das laufende Jahr stieg die Grenze für den Umsatz auf 100.000 Euro statt der bisherigen 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG-E).

Gründer-Stories

Brenda Irala

Frau Brenda Irala zeigt ein Spielbrett, Aktionskarten, eine Sanduhr, Stift und Papier – das ist eigentlich schon alles was man benötigt, sagt sie. Kontaktieren Sie mich, spielen Sie mit mir! Brenda hat in ihrem Heimatland Mexiko International... mehr