Ab dem kommenden Jahr gelten für die E-Commerce-Branche neue Umsatzsteuer-Regeln. Betroffen sind alle Shops und Dienstleister, die Leistungen an Endkunden auf elektronischem Weg erbringen, also beispielsweise Downloads, Apps, E-Books, Streaming-Angebote oder kostenpflichtige Mitgliedschaften.
Ab Januar 2015 müssen Händler und Dienstleister beim Verkauf solcher Produkte und Dienstleistungen die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer kommt. Die Regeln gelten auch für Händler, die ihren Sitz zwar nicht in der EU haben, ihre Leistungen aber hier anbieten.
Die erste Hürde ist bereits die Preisauszeichnung. Gegenüber privaten Kunden müssen schließlich die Preise immer brutto, also inklusive Umsatzsteuer, ausgewiesen werden. Da die EU-Länder unterschiedliche Steuersätze haben, muss dies bei der Darstellung und Rechnungslegung berücksichtigt werden. Das bedeutet für viele Anbieter eine Neuprogrammierung ihres Shops und erhebliche Aufwendungen und Kosten.
Weiterhin müssen sich die Händler mit den steuerrechtlichen Regelungen und damit einhergehenden Meldepflichten in jedem der 28 EU-Länder beschäftigen. Der Händler muss sich also in jedem Land steuerlich anmelden und seine Umsatzsteuermeldungen abgeben!
Eine Lösung ist, die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Die ab dem 1. Januar 2015 in Kraft tretende Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für die Antragstellung durch im Inland ansässige Unternehmer steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.
Wer bisher in Deutschland keine Umsatzsteuermeldungen abgibt, weil er die Kleinunternehmerregelung nutzt, sollte besonders aufpassen, wenn er unter die neue Regelung fallende Dienstleistungen an B2C-Kunden in der EU erbringt. Die Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nicht für das Ausland, das hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden. Außerdem können Kleinunternehmer wahrscheinlich nicht den Mini-One-Stop-Shop benutzen.