Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.12.2009 die für das Jahr 2010 geltenden Pauschbeträge für den Eigenverbrauch veröffentlicht. Diese Pauschbeträge können bei Einzelhandelsunternehmen und Gaststätten für die Entnahme für den privaten Verbrauch angesetzt werden, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Im Vergleich zu 2009 ist hierbei eine leichte Senkung der Pauschbeträge zu verzeichnen.
Gewerbezweig |
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer |
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7 % USt. |
19 % USt. |
insgesamt |
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Bäckerei |
837 EUR |
425 EUR |
1.262 EUR |
Fleischerei |
664 EUR |
996 EUR |
1.660 EUR |
Gast- und Speisewirtschaften |
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a) mit Abgabe von kalten Speisen |
797 EUR |
1.196 EUR |
1.993 EUR |
b) mit Abgabe von warmen und kalten Speisen |
1.103 EUR |
1.966 EUR |
3.069 EUR |
Getränkeeinzelhandel |
0 EUR |
359 EUR |
359 EUR |
Café und Konditorei |
850 EUR |
731 EUR |
1.581 EUR |
Milch, Milchwaren, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) |
505 EUR |
67 EUR |
572 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) |
1.156 EUR |
558 EUR |
1.714 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) |
266 EUR |
200 EUR |
466 EUR |
Quelle: Bundessteuerblatt I 2009, S. 1510
Beim Einsatz der Pauschbeträge sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Die Entnahmen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen
- Es sind keine individuellen Zu- oder Abschläge wegen persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub zulässig
- Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bist zum vollendeten 12. Lebensjahr isz die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ist der volle Pauschbetrag anzusetzen
- Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Werden diese entnommen, ist die Entnahme zusätzlich zu erfassen.
- bei gemischten Betrieben (z.B. Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist der jeweils höhere Puaschbetrag anzusetzen
Während die Nutzung der Pauschbeträge für viele Unternehmen durchaus von Vorteil sein kann (ggf. lohnt es sich, ein Jahr die Privatentnahmen zu erfassen, um dies heraus zu finden), kann unter anderen Umständen der Ansatz eines Pauschbetrages eine verheerende Wirkung haben. Beispielhaft sei an dieser Stelle eine Imbissgeschäft / Döner (Speisewirtschaft mit warmen und kalten Speisen) mit einer Familie von 2 Erwachsenen, 2 Kindern über 12 Jahren und 2 Kindern unter 12 Jahren genannt. Hier würde sich eine Jahresentnahme von 15.345 EUR bzw. 1279 EUR monatlich ergeben (Zumal die aus einem Döner-Imbiss zu entnehmenden Lebensmittel wenig geeignet sind, eine Familie vollständig zu ernähren).
Soll aber ein abweichender Eigenverbrauch angegeben und belegt werden, reich es häufig nicht aus, eine Einzelaufstellung der entnommenen Waren mit Datum, Ware und Preis zu führen. Herr Bernhard Koch, Steuerberater und Partner des EGZ, empfiehlt, zusätzlich sämtliche private Einkaufsbelege für Lebensmittel zu sammeln und aufzubewahren. Hierüber kann im Streitfall der Nachweis geführt werden, dass die Versorgung nicht über Privatentnahmen aus dem Geschäft erfolgt ist.