Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2011 geltenden Pauschbeträge für den Eigenverbrauch veröffentlicht. Diese Pauschbeträge können bei Einzelhandelsunternehmen und Gaststätten für die Entnahme für den privaten Verbrauch angesetzt werden, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Im Vergleich zu 2010 ist hierbei eine leichte Erhöhung der Pauschbeträge zu verzeichnen.
Gewerbezweig |
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer |
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7 % USt. |
19 % USt. |
insgesamt |
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Bäckerei |
847 EUR |
430 EUR |
1.277 EUR |
Fleischerei |
672 EUR |
1.008 EUR |
1.680 EUR |
Gast- und Speisewirtschaften |
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a) mit Abgabe von kalten Speisen |
807 EUR |
1.210 EUR |
2.017 EUR |
b) mit Abgabe von warmen und kalten Speisen |
1.116 EUR |
1.989 EUR |
3.105 EUR |
Getränkeeinzelhandel |
0 EUR |
363 EUR |
363 EUR |
Café und Konditorei |
860 EUR |
739 EUR |
1.599 EUR |
Milch, Milchwaren, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) |
511 EUR |
68 EUR |
579 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) |
1.169 EUR |
565 EUR |
1.734 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) |
269 EUR |
200 EUR |
469 EUR |
Bitte beachten Sie beim Ansatz der Pauschbeträge die folgenden Besonderheiten:
Die Entnahmen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen
- Es sind keine individuellen Zu- oder Abschläge wegen persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub zulässig
- Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bist zum vollendeten 12. Lebensjahr isz die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ist der volle Pauschbetrag anzusetzen
- Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Werden diese entnommen, ist die Entnahme zusätzlich zu erfassen.
- bei gemischten Betrieben (z.B. Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen