Zum 01. Januar 2015 ist das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ in Kraft getreten, das unter anderem den flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro in Deutschland beinhaltet. Was auf den ersten Blick recht einfach klingt, wirft bei einem genaueren Blick eine Vielzahl an Fragen auf. Die wichtigsten Fragen möchten wir hier beantworten.
Welche Ausnahmen gibt es vom Mindestlohn?
Zahlreiche. Minderjährige, Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Pflichtpraktikanten im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Auch Langzeitarbeitslose haben erst 6 Monate nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung Anspruch auf den Mindestlohn.
Mit einer Übergangsfrist bis Ende 2016 gelten für allgemeinverbindlich erklärte Branchentarifverträge weiter, auch wenn der darin geregelte Branchenmindestlohn unter 8,50 Euro liegt. Dies betrifft beispielsweise das Friseurhandwerk, Gartenbau, Fleischindustrie sowie Land- und Forstwirtschaft. Eine weitere Ausnahme stellen Zeitungszusteller dar. Diese haben zunächst Anspruch auf 75 % des Mindestlohns, dies erhöht sich stufenweise bis 2017 auf 100 %.
Haben auch Minijobber einen Anspruch auf Mindestlohn?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte (Minijob) haben einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Zusätzlich ist zu beachten, dass für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte der Arbeitgeber weitreichende Aufzeichnungspflichten über die Dauer der täglichen Arbeitszeit hat.
Welche Zusätzlichen Pflichten kommen mit dem Mindestlohn auf Arbeitgeber zu?
In vielen Branchen sind die Arbeitgeber zu umfangreichen Aufzeichnungspflichten über die Dauer der täglichen Arbeitszeit verpflichtet (§ 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz). Sie betrifft folgende Wirtschaftsbereiche, für die nach § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes auch ein Ausweisdokument mitzuführen ist.
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft.
Darüber hinaus gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Tätigkeiten nach § 8 (1) SGB iV für alle geringfügig Beschäftigten:
- „Minijobber“, Arbeitsentgelt unter 450 € monatlich
- Kurzzeitig Beschäftigte, Beschäftigte arbeiten weniger als 2 Monate bzw. 50 Tage pro Kalenderjahr.
Der Arbeitgeber muss täglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenzeiten und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Spätester Beginn der Aufzeichnungen ist 7 Tage nach Beginn der Arbeitsleistung, die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.
Wie berechne ich den Mindestlohn, wenn der Arbeitnehmer ein festes Gehalt pro Monat erhält?
Der Mindestlohn muss auch eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer ein festes Gehalt je Monat erhält. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn in jedem Monat einzuhalten ist, eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit ist nicht zulässig. In der Regel ist dann eine Arbeitszeit je Woche vereinbart, z.B. 40 Stunden je Woche. Nun hat jeder Monat unterschiedlich viele Arbeitstage. Die einfachste, aber für den Arbeitgeber teuerste Lösung ist das Ansetzen eines Maximums von 23 Arbeitstagen. Damit ergibt sich bei einem 8-Stunden-Tag ein Bruttogehalt von 1.564 Euro (23 x 8 x 8,50 Euro). Andere Möglichkeiten wäre ein monatlich schwankendes Gehalt auf Basis der tatsächlichen Tage – dies ist natürlich mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Auch bei einem leistungsabhängigen Lohn („Stücklohn“) muss der Mindestlohn gesichert sein.
Werden Zuschläge und freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers berücksichtigt?
Der Mindestlohn bezieht sich auf den „Grundlohn“, das heißt die vertraglich vereinbarte Normalleistung des Arbeitnehmers. Zuschläge, die für darüber hinausgehende Leistungen des Arbeitnehmers gezahlt werden, sind daher nicht zu berücksichtigen und müssen extra gezahlt werden. Dies betrifft beispielsweise Sonntags-, Nacht- und Schichtzuschläge, Gefahrenzulagen, Prämien, Trinkgelder, Vermögenswirksame Leistungen und Aufwandsentschädigungen.
Unklar ist die Rechtslage für Leistungen wie 13. Monatsgehalt, Überstundenzuschläge, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld. Hier wird es endgültige Klarheit wohl erst durch die Anwendung des Gesetzes in der Praxis und entsprechende Rechtsprechung geben.
Wie wird kontrolliert, ob Unternehmen den Mindestlohn einhalten?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist, überprüft die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Hierfür sollen mehrere Hundert neue Arbeitsstellen geschaffen worden sein. Arbeitgebern, die das Mindestlohngesetz nicht einhalten, droht zum einen eine Geldbuße bis 500.000 Euro. Zum anderen haben die Arbeitnehmer eine Klagemöglichkeit. Zumindest müssen aber die Differenzen der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, auch wenn der Arbeitnehmer nicht auf den ihm zustehenden Mindestlohn klagt.
Bleibt der Mindestlohn bei 8,50 Euro oder wird er irgendwann erhöht?
Eine Mindestlohnkommission wird alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns beraten und sich dabei insbesondere an der Tariflohnentwicklung der letzten zwei Jahre orientieren. Die Kommission besteht aus stimmberechtigten VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie – lediglich beratend - Sachverständigen aus der Wissenschaft. Am Ende befindet die Bundesregierung darüber, ob sie den gefundenen Kompromiss per Rechtsverordnung in Kraft setzt. Man kann also davon ausgehen, dass es in Zukunft auch zu einer Erhöhung des Mindestlohnes kommen wird.