Dass die Eröffnung eines eigenen Webshops auch rechtlich eine große Herausforderung darstellt, ist nicht neu. Rechtssicher AGBs, Impressum-Pflicht und Datenschutzbestimmungen sollten keine Fremdwörter sein, wenn über Online-Handel Produkte und Leistungen verkauft werden sollen. Nachfolgen möchten wir auf einige der wichtigsten Fallstricke hinweisen, die bei der Eröffnung eines Online-Shops zu beachten sind, ohne dass diese Aufzählung einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
- Impressum-Pflicht
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Alle gewerblich genutzten Webseiten müssen bestimmte Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten. Diese Pflichtangaben beinhalten neben Firma und Anschrift des Anbieters auch Angaben zur schnellen Erreichbarkeit, zur Rechtsform etc. (siehe § 5 TMG).
Achtung! Weitergehende Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben ausdrücklich unberührt. Wer neben Produkten beispielsweise auch Dienstleistungen anbietet, muss die weiterführenden Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten!
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Neben den gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB müssen beim Online-Handel zusätzliche Vorschriften beachtet werden. Die Kenntnisnahme der AGB muss beispielsweise bestätigt werden. Die AGB müssen per Download kopiert oder ausgedruckt werden können.
Da die AGBs im Online-Handel ein beliebtes Betätigungsfeld für Abmahnungen sind, empfiehlt es sich unbedingt, bei der Erstellung rechtssicherer und auf den jeweiligen Shop angepasster AGBs Rechtsrat einzuholen. Möglich ist dies über einen Fachanwalt oder durch Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verband, beispielsweise der Händlerbund oder der Handelsverband.
- Rückgabe- und Widerrufsbelehrung
Die Belehrung des Kunden über das im Fernabsatzgesetz geregelt Rückgabe- und Widerrufsrecht ist für Webshops zwingend vorgeschrieben. Sie kann in die AGB aufgenommen werden, die Belehrung muss allerdings optisch hervorgehoben werden.
- Preisangaben
Soweit der Händler kein Kleinunternehmer ist und nicht ausschließlich an Unternehmen verkauft, müssen alle Preisangaben mit dem Zusatz „inkl. Mwst. zzgl. Versand“ gekennzeichnet sein.
Kleinunternehmer müssen die Mehrwertsteuer nicht ausweisen. Die Preisangabe ist dann wie folgt anzugeben: „10,00 € (kein Mwst.-Ausweis gem. § 19 UstG, Abzug von Vorsteuer ist ausgeschlossen), zzgl. Versand“
Unterliegen die Waren der Differenzbesteuerung, ist die Mehrwertsteuer immer auszuweisen, in die Artikelbeschreibung gehört folgender Hinweis: „Die Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer ist in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“
Dabei ist es auf jeden Fall wichtig, dass “zzgl. Versand“ als Link auf eine Seite führt, wo die Versandkosten in alle zu versendenden Länder explizit aufgelistet sind, empfiehlt RA Andreas Arlt vom Händlerbund.
- Verpackungsverordnung
Nach der geänderten Verpackungsverordnung (VerpackV) müssen ab dem 01.01.2009 alle Versender, die Waren an private Endkunden und haushaltsähnliche Abnehmer liefern, zwingend ihre Versandverpackungen über ein Duales System lizenzieren lassen. Es muss eine so genannte Entsorgungslizenz erworben werden, z.B. unter www.baehr-verpackungen.de .
- Analysesoftware und Datenschutz
Wird auf einer Website Analyse-Software eingesetzt, die das Nutzerverhalten aufzeichnet (z.B. auch google Analytics) oder werden cookies gesetzt, muss der Nutzer hierauf gesondert hingewiesen werden. Für google Analytics wird eine vorformulierte Datenschutzerklärung von google bereitgestellt. Beim Einsatz anderer Analysesoftware empfehlen wir eine Beratung durch den Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Bundeslandes:
Sachsen: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 17 – Datenschutz
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt
- Speicherung personenbezogener Daten
Die Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Anfang 2010 legt explizit fest, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen und für welche Daten eine explizite Zustimmung des Kunden erforderlich ist (§ 28 BDSG). Diese Zustimmung kann auch elektronisch oder fernmündlich erfolgen. Die Datenschutzeinwilligung muss besonders gekennzeichnet und hervorgehoben werden, damit sie als solche erkennbar ist.
Achtung ist beim Einsatz von Kreditkarten als Zahlungssystem geboten: Kreditkartendaten dürfen auf keinen Fall gespeichert werden und müssen nach Abschluss des Vorganges gelöscht werden.