Wer als Selbständiger regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, bleibt nach § 2 Satz 1 Nummer 9 des SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Pflichtversicherung besteht weiterhin für bestimmter Berufsgruppen nach den Nummern 1 bis 8.
Existenzgründer haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (SGB VI § 6 Absatz 1a), auch wenn Sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig wären,
- für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, sofern die erste selbständige Tätigkeit ordnungsgemäß beendet wurde.
- nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer schon zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmalig rentenversicherungspflichtig werden
Dem Antrag auf Befreiung muss eine Feststellung der Versicherungspflicht voran gehen. Anschließend muss ein Antrag „Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber“ der Deutschen Rentenversicherung (Formular V050) ausgefüllt werden. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst ab Zeitpunkt des Antrages.
Weitere Informationen sowie die Formulare zum Download finden Sie unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/__DRV__Paket__Versicherung__Befreiung__von__der__Versicherungspflicht.html