Der GKV-Spitzenverband, der Verband der gesetzlichen Krankenkassen, hat rückwirkend zum 01. Januar 2011 eine neue Regelung aufgestellt, wann eine selbständige Tätigkeit als hauptberufliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang galt: Wer sowohl selbständig als auch im Angestelltenverhältnis tätig war, galt als hauptberuflich angestellt tätig und war damit über den Arbeitgeber krankenversichert. Auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit musste keine Krankenversicherung gezahlt werden, sofern der Umfang der selbständigen Tätigkeit 18 Wochenstunden nicht überschritten hat (wobei diese Angabe nur schwer überprüft werden konnte).

Für die Abgrenzung von hauptberuflicher und nebenberuflicher Selbständigkeit wurden nun deutlich konkretere Regelungen eingeführt. Als hauptberuflich selbständig (und damit auf dieses Einkommen krankenversicherungspflichtig!) gilt, wer

  • den größten Teil seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bezieht,
  • 20 Stunden/Woche oder mehr selbständig tätig ist oder
  • Mindestens einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (400 €) beschäftigt.

Gerade das Einkommen kann natürlich deutlich einfacher überprüft werden als die schwammigen Angaben zur Arbeitszeit. Es existieren einige Ausnahmeregelungen, beispielsweise in Elternzeit: Wird deswegen das Anstellungsverhältnis vorübergehend unterbrochen, die selbständige Tätigkeit aber weitergeführt, gilt man nicht automatisch als hauptberuflich selbständig.

  • Für Teilzeit-Selbständige, die nun in den Status eines hauptberuflich Selbständigen wechseln, bedeutet dies:
  • Auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit muss Krankenversicherungs-Beitrag gezahlt werden; 14,9 Prozent bzw. 15,5 Prozent (mit Krankentagegeld), mindestens jedoch in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Weiterhin muss auf das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Pflegeversicherung gezahlt werden.
  • Hauptberuflich Selbständige sind in jedem Fall selbst beitragspflichtig und können sich nicht über eine Familienversicherung bei Eltern oder Ehepartner mit versichern lassen.
  • Es gilt die freie Krankenkassenwahl, d.h. hauptberuflich Selbständige können auch in eine private Krankenversicherung wechseln.

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