Das Bundessozialgericht hat am 17. Juni 2010 der Klage einer Klägerin stattgegeben, deren ALG II Bescheid aufgrund eines privaten Darlehens ihres Onkels in Höhe von 1.500 Euro teilweise aufgehoben wurde und eine Rückerstattung überzahlter Leistungen an die ARGE gefordert wurde.
„Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen i.S. des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten“, so das Bundessozialgericht. (Az: B14 AS 46/09 R)
Entscheidend ist also die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens im Unterschied zu einer Schenkung. Diese Rückzahlungsverpflichtung muss gegenüber der ARGE in Form eines schriftlichen Darlehensvertrages nachweisbar sein.
Das Urteil bricht mit einer gängigen Praxis der ARGE, Darlehen in voller Höhe als anzurechnendes Einkommen zu bewerten.