Wie jedes Jahr zum Jahresbeginn gibt es auch im Jahr 2018 verschiedenste Änderungen, die von Unternehmen und Existenzgründern beachtet werden sollten. Mit diesem Beitrag möchten wir die wichtigsten Änderungen zusammenfassen.
Änderung der Beitragsberechnung für (freiwillig) gesetzlich Krankenversicherte
Für Unternehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, tritt ab 2018 eine neue Form der Beitragsberechnung in Kraft. Ab Januar 2018 werden die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt. In Höhe dieser Einnahmen erfolgt dann die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.
Der Vorteil des Verfahrens: Aufgrund der zunächst vorläufigen Festsetzung des Arbeitseinkommens kann es nicht nur zu Beitragsnachforderungen, sondern auch zu Beitragsrückzahlungen kommen.
Änderungen im Bereich Buchführung und Steuern
Weitere Änderungen betreffen verschiedene Fragen der Buchführung. Bereits rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinstbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Für Rechnungen unter diese Betrag dürfen (müssen aber nicht!) auf der Rechnung bestimmte Angaben wie Anschrift des Kunden, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungsdatum bzw. Zeitraum fehlen. Besonders relevant ist dies für Kassenbons und Bewirtungsbelege, auf denen oberhalb dieser Grenze zusätzliche Angaben aufgedruckt werden müssen. Denn für „normale“ Rechnungen empfiehlt es sich sowieso, eine einheitliche Vorlage zu benutzen.
Eine andere Änderung betrifft die Abschreibungsregelungen für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs). Die untere Grenze steigt von 150 EUR auf 250 EUR – Anschaffungen von Wirtschaftsgütern unterhalb dieses Betrages sind sofort Aufwand und werden nicht aktiviert. Die obere Grenze steigt sogar von 410 EUR auf 800 EUR (netto) – GWGs zwischen 250 EUR und 800 EUR müssen damit zwar aktiviert werden, können aber im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung
Am dem 25. Mai 2018 müssen Unternehmen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung umgesetzt haben – sonst drohen teilweise empfindliche Strafen. Was hierbei zu beachten ist und was auch Existenzgründer tun sollten, um die Regelungen des Datenschutzes einzuhalten, erklären wir in einem separaten Beitrag.